Entschuldung Konkurs Ein Konkurs und der damit verbundene Verkauf von Betriebseigentum, reicht ja meistens nicht aus um eine Entschuldung des Betriebes zu ermöglichen. Deshalb sind viele Selbstständige, die sich in der Gefahr sehen, Konkurs anmelden zu müssen auch Versucht, ins Ausland zu ziehen um die 6 – 8 Jahre Wohlverhaltensperiode in Deutschland zu vermeiden. Es gibt zum Beispiel Länder in denen wird vom Schuldner keine solche Wohlverhaltensperiode erwartet. Denn selbst wenn die Masse aus dem Betriebsverkauf nicht genug Einbringt um die Schulden zu decken, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und mit dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens auch die Restschuldbefreiung wirksam. Allerdings ist hier natürlich auch etwas Vorsicht geboten. Kommt vielleicht mal ein „Schuldenregulierer“ an, der einem so eine Lösung anbietet, sollte man den gleich vor die Tür setzen. Diese „Entschuldung“ nach einem Konkurs kann man in einem anderen europäischen Land nur dann in Anspruch nehmen, wenn man dort auch dauerhaft wohnt.
Abgesehen von der Tatsache, dass man so etwas schon bei der Antragsstellung nachweisen muss, hat ein „Restschuldbefreiungsurteil“ das diese Kriterien nicht erfüllt auch im restlichen Europa keine Gültigkeit. Also wenn jemand in Deutschland kurz vor dem Konkurs steht um dann für ein Jahr nach Frankreich zu gehen und sich um seine „Entschuldung“ zu kümmern, dem kann es passieren, das dieses Urteil widerrufen wird oder das Gericht dieses Insolvenzverfahren gar nicht erst eröffnet. Auch wenn es in Deutschland etwas länger dauert, bis man einen Konkurs oder eine Verbraucherinsolvenz überstanden hat, so heißt das noch lange nicht, das man in dieser Zeit nicht weiterarbeiten kann. Unter Umständen ist es auch möglich, sich bereits wieder während einer Insolvenz selbstständig zu machen. Allerdings haben hier dann noch die Gerichte und ggf. der Insolvenzverwalter ein Wörtchen mitzureden und müssen eine gesonderte „Betriebserlaubnis“ ausstellen.
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